Unsere Betreuten Kliniken
Wir haben von insgesamt 40 Kliniken - die wir alle persönlich, als "Patient auf Zeit" besucht haben 26 Kurkliniken bundesweit für gut befunden. Diese Kurkliniken haben alle unterschiedliche Schwerpunkte und befinden sich an der Ostsee, an der Nordsee, im Schwarzwald, in Bayern und im Allgäu. .
Trägerberatungsstellen, haben oft keine detaillierten Informationen, wie genau die gewählte Kurklinik zu ihren persönlichen Bedürfnissen passt.Träger Beratungsstellen sind unter anderen: Das MGW, die AWO, die Caritas und das Mutter Kind Hilfswerk.
Was bedeutet Trägerberatungsstelle?
Dass es eine Beratungsstelle ist, die ausschließlich ihre eigenen Kliniken, belegen.
Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen,
daher benötigen wir ein persönliches Gespräch, um all Ihre Fragen und Bedürfnisse beantworten zu können. Ein guter Kurerfolg und die Nachhaltigkeit der Kur ist uns wichtig.
Was kostet unsere Hilfe
Wir sind eine kostenträgerfreie* Beratungsstelle und bitten für die Betreuung um eine Aufwandsentschädigung für unsere Bürohaltungskosten i.H.v. 25,00 € und bei sozialschwachen Familien i.H.v. 10,00 €. Damit wir zum Wohle der Familien neutral bleiben können, benötigen wir diesen kleinen Beitrag.
*Trägergebundene Beratungsstellen befüllen Ihre eigenen Kliniken und finanzieren sich dann über den Tagessatz Ihrer Krankenkasse.
Wie lange dauert eine Kurmaßnahme?
Die Länge der Maßnahme beschränkt sich auf 21 Tage
Die Zuzuahlung in der Kurklink beträgt pro Tag/Erwachsener 10,00 €. Sozialschwache Familien können sich von der Zuzahlung befreien lassen, diesbezüglich können wir Sie gerne informieren. Kinder sind immer frei von den Zuzahlungen.
Eine Mutter Kund Kur erneut antreten
Eine Wiederholung ist im Regelfall nach vier Jahren möglich.
Wobei in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit besteht eine stationäre Aufnahme früher zu bekommen. Die Grundlagen hierfür sind aber abhängig von verschiedenen Faktoren. Gern beraten wir Sie dazu persönlich und individuell.
Die Grundlagen sind im § 24 und § 41 des Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgewiesen und begründen somit den Rechtsanspruch wenn alle Gesundheitlichen Voraussetzungen seitens Ihrer Krankenkasse erfüllt werden.
Eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur ist kein Urlaubsersatz sondern, eine medizisch verordnete Maßnahme ihres Arztes. Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der Arbeitgeber bei voller Lohnfortzahlung Sie freistellen.